Die ÖLI-UG ist bundesweit aktiv in den Personalvertretungsgremien und den Gewerkschaften.
Sie ist eine überparteiliche Vereinigung und setzt sich aus Pädagog/innen der APS, AHS, BMHS, BS und Kindergärten zusammen.
Ich bin gerade in meinen Bachelorstudium (Lehramt) und überlege, ob ich eventuell an einer Schule eine Lehrverpflichtung (Teilzeit) eingehe. Ich bin mir aber unsicher, ob ich das machen soll, weil ich gehört habe, dass die 5 Jahresfrist für den Masterabschluss ab dem Zeitpunkt in Kraft tritt, ab dem ich (egal mit welchem Vertrag) an einer Schule unterrichte.
Könnt ihr mir sagen, ob das stimmt und ob es sinnvoll ist trotzdem zu unterrichten, obwohl sich dadurch möglicherweise mein Abschluss verzögert?
In https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/48 steht, dass es ein Kündigungsgrund wäre, wenn jemand aus eigenem Verschulden das in § 38 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 3 oder Abs. 3a Z 3 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat. Dein Fall ist Abs. 2 Z 2, Master nach 240 ECTS-Bachelor. Du hast also tatsaechlich ab der ersten Anstellung 5 Jahre Zeit. ABER: Selbst wenn du dann den Master noch nicht fertig hast, MUSST du nicht gekuendigt werden, wenn du gebraucht wirst. Wenn du so gefragte Fächer hast, dass du schon während des Bachelorstudiums Stunden bekommst, sehe ich keine besondere Kuendigungsgefahr.