PV Forum: betrieben von der überparteilichen ÖLI-UG Österreichische LehrerInnen Initiative - Unabhängige GewerkschafterInnen » Reden wir über Bildung - OeLIForum » Dienstrecht für Lehrerinnen und Lehrer: Fragen, Antworten, Information und Diskussion » Kündigungsfristen für Vertragslehrer*innen und Beamt*innen
Liebe Mitlesende und Moderator*innen,
bei uns ist eine Frage aufgetaucht:
- Wie schaut´s mit den Kündigungsfristen bei Vertragslehrer*innen und Beamt*innen aus?
- Wo steht das?
Danke
Kündigungsfristen Vertragsbedienstete
§ 33 VBG vertragsbedienstetengesetz
* Kündigung durch Dienstnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit möglich.
* Kündigung durch Dienstgeber jederzeit möglich, jedoch nur schriftlich und mit Angabe des Grundes, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 1 Jahr gedauert hat - Gründe siehe § 32 Abs. 2 VBG. Beachte auch § 32 Abs. 4 VBG Einschränkung der Kündigung wegen Bedarfsmangel
Fristen (gelten für beide Teile) - § 33 VBG
Dauer des Dienstverhältnisses Kündigungsfrist
0 bis 6 Monate Angabe von Gründen nicht notwendig 1 Woche
6 Monate Angabe von Gründen nicht notwendig 2 Wochen
1 Jahr 1 Monat
2 Jahre 2 Monate
5 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
15 Jahre 5 Monate
Sie hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
Pragmatisierte:
Austritt siehe BDG Beamtendienstrechts Gesetz
BDG § 21.
(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 20. (1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. Austritt, (siehe oben BDG § 21)
2. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
(.... Das provisorisch pragmatische Dienstverhältnis kann mit Bescheid durch den Dienstgeber gekündigt werden.
Kündigungsfristen des Dienstgebers:
Bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von
0 bis 6 Monaten (Probezeit) 1 Kalendermonat
7 bis 24 Monaten 2 Kalendermonate
darüber 3 Kalendermonate .....)
3. Entlassung,
3a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2013 begangenen Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB,
4. Amtsverlust gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974,
4. a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach § 2 Abs. 2 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG) oder an die Pensionsversicherung für das Staatspersonal nach § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt, BGBl. I Nr. 71/2003,
5. a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Verwendungen gemäß § 42a,
b) Wegfall der Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b bei sonstigen Verwendungen,
6. Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines Landesverwaltungsgerichts,
7. Tod.
Vielen Dank! Super!
Auch Danke für die Angaben, wo im Gesetz das steht! 
Und was ist jetzt, wenn man länger als 15 Jahre gearbeitet hat, und als Dienstnehmer (Vertragslehrer*in) kündigen möchte? Wie sieht hier die Frist aus? (Wenn möglich auch, wo steht sie. Hab sie nicht gefunden im VBG.)
Ab 15 Jahren gelten dann die 5 Monate, eine längere Kündigunsfrist gibt's danach nicht mehr.
Danke schön!