#1 Krankenstand von OeLIUG 10.04.2019 13:16

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Regeln für Vertragsbedienstete

Eine Zusammenfassung von Gary Fuchsbauer im Kreidekreis 3/2018 (siehe Anhang)

Siehe Vertragsbediensteten Gesetz, §§ 7, 24, 24a, 91a

Die folgenden Entgeltfortzahlungsregelungen gelten nur dann, wenn die Verhinderung nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit selbst herbeigeführt wurde.

Im Krankheitsfall wird einen bestimmten Zeitraum das volle Gehalt weiterbezahlt und denselben Zeitraum danach das halbe Gehalt (dazu kommt im zweiten Fall Krankengeld, und zwar die Hälfte von 60% vom Bruttogehalt, also 30%. Krankengeld muss bei manchen Krankenversicherungen extra beantragt werden. Nachfragen!).
Dieser Zeitraum ist bei Vertragsdauer ab 10 Jahren 182 Tage (halbes Jahr), ab 5 Jahren 91 Tage (Vierteljahr), davor 42 Tage. (Bei II L LehrerInnen können bei besonderem Bedarf die 42 Tage jeweils verdoppelt werden.) Die Bezahlung endet aber jedenfalls bei Ende des Dienstverhältnisses. Zur Vertragsdauer 10 bzw. 5 Jahre zählen auch unmittelbar (6 Wochenpausen hindern nicht) davorliegende andere öffentliche Dienstverhältnisse, die durch Zeitablauf oder Kündigung durch den Dienstgeber beendet wurden. Nach einem Jahr Krankenstand endet das Dienstverhältnis, außer der Dienstgeber hat 3 Monate vorher nicht auf das bevorstehende Ende hingewiesen, d.h. das Dienstverhältnis endet frühestens 3 Monate nach dem entsprechenden Schreiben des Dienstgebers. Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Dienstunfalls, die der Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die vollen/halben Zahlungen auch länger, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
Zahlt der Dienstgeber auch das halbe Gehalt nicht mehr, gibt’s zumindest bis zur 26. Krankenstandswoche das 60%ige Krankengeld – tatsächlich aber bis zur 52. Woche, wenn die/ der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate krankenversichert war (ausgenommen für die nach § 122 Abs. 2 Z 2 und 3 Anspruchsberechtigten) – siehe jusline. at/gesetz/asvg/paragraf/139 bzw. /141 bzw. /122.

Zusammenrechnungsregel:
Wenn nicht eine durchgehende Dienstzeit (ohne Krankenstandsunterbrechung) von 6 Monaten erreicht wird, wird bei der Krankenstandstagezählung weitergezählt.
ZB im 6.-10. Dienstjahr: Krank von 8.1. bis 23.3.2018 (75 Tage), von 23.5. bis 30.6. (39 Tage), von 19.9. bis 23.12. (96 Tage), von 11.2. bis 25.6.2019 oder später (135 oder mehr Tage). 91 Tage Krankenstand waren am 7.6. voll, d.h. von 8.-30.6.2018 wird nur das halbe Gehalt bezahlt, ebenso von 19.9.-25.11.2018. Da an diesem Tag auch die 91 Tage halbes Gehalt voll sind, wird von 26.11.-23.12.2018 und von 11.2.-25.6.2019 kein Gehalt mehr bezahlt. Da am 25.6. die Summe der Krankenstandstage 365 ist, endet das Dienstverhältnis an diesem Tag, wenn der Dienstgeber vor dem 25.3. dies mitgeteilt hat. Bei den gleichen Krankenstandstagen, aber einem bereits 10 Jahre dauernden Dienstverhältnis, wird der volle Bezug bis 25.11.2018 gezahlt und von 26.11.-23.12.2018 und von 11.2.-24.6.2019 der halbe Bezug. Für das Ende des Dienstverhältnisses gilt aber dasselbe wie bei kürzerem Dienstverhältnis. In beiden Fällen würde bei Gesundheit und Dienst ab spätestens 25.6. bis mindestens 24.12.2019 das Dienstverhältnis weiterlaufen und würde bei einem Krankenstand nach 24.12.2019 die Krankenstandstagezählung wieder von vorne beginnen.
Gemäß VBG § 24, Abs. 9, ist es jedoch möglich, in den drei Monaten ab der Ankündigung des Endens des Dienstverhältnisses eine Verlängerung des Dienstverhältnisses trotz Krankheit zu vereinbaren. Dies wird vor allem dann möglich sein, wenn der Heilungsverlauf eine spätere Dienstfähigkeit erwarten lässt.

Hinweis: Die Zeit des Mutterschutzes gilt nicht als Krankheit und zählt daher nicht zu den Krankenstandstagen.

Krankenstand von Pragmatisierten (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis):

Siehe BDG §§ 14,51, 52, 209, GehG §§ 12e, 13c

Es gelten die Regelungen wie bei Vertragsbediensteten mit folgenden Abweichungen:
- Volle Entgeltfortzahlung 182 Tage, danach 80% des Entgelts (bis zur Ruhestandsversetzung).
- Kein Ende des Dienstverhältnisses wegen Krankheit, sondern bei Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit: Ruhestandsversetzung.


Weiters gibt es Sonderregelungen nur für pragmatische LehrerInnen:
BDG § 209: Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung aus gesundheitlichen Gründen.

GehG § 12e, Abs. 2: Wenn aus Gesundheitsgründen die Lehrverpflichtung auf die Hälfte (50-75%) herabgesetzt ist,wird bis zu 2 Jahre lang 75% des vollen Gehalts ausbezahlt.

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